Zusatz zum Mietvertrag


Personenbezogene Daten in Mietverträgen müssen zum Zweck der Abwicklung der vertraglichen Verpflichtungen sowie des Genossenschaftsverhältnisses an Dritte weitergegeben werden können.

Sie werden nur an Dritte weitergegeben, welche zur Ausführung/Einsicht berechtig sind. Beispiele sind: Verwaltungskommissionen, Handwerker, Dienstleister oder Behörden.

Die Mietpartei bestätigt, dass die von ihr erteilten Auskünfte korrekt sind und stimmt der Bearbeitung der Daten durch die Vermieterin sowie allfälliger Weitergabe im Rahmen der Vertragsausführung zu.

Basel, 19.09.2023